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Maklerprovision - Miete

Ab 2023 kommt in Österreich das Bestellerprinzip!
Wer den Makler beauftragt, soll ihn auch bezahlen - so die neue Regelung.

Die perfekte Immobilie zu finden, kann ein sehr zeitintensives, rechtlich kompliziertes und umfangreiches Unterfangen sein. Sich hierbei von einem*r kompetenten Makler*in unterstützen zu lassen, vereinfachen den Prozess und spart enorme Zeit. Diese Ersparnis hat ihren Preis - die Maklerprovision. 

Bei Mietwohnungen darf ab 2023 keine Provision mehr vom Mieter verlangt werden, wenn dieser nicht ausdrücklich den Makler selbst bestellt hat. Stößt also ein Interessent auf eine, zur Miete angebotene, Wohnung, und dieser unterschreibt ein Mietanbot, so kann von dem Interessenten keine Provision mehr verlangt werden. Der Miet-Interessent muss direkt an den Makler herantreten und diesen beauftragen, um beim Abschluss des Geschäftes provisionspflichtig zu werden.

 

1. Wissenswertes zur Maklerprovision

2. Wann entsteht ein Anspruch auf Provision

3. Wer zahlt die Maklerprovision 

 

Wissenswertes zur Maklerprovision

Die Maklerprovision erhalten Makler*innen nach erfolgreicher Vermittlung einer Immobilie.

Grundlage für diese Gebühr ist ein unterzeichneter Miet- oder Kaufvertrag, dessen Zustandekommen durch das Mitwirken eines*r Makler*in erreicht wurde. Die Maklerprovision verkörpert dabei den Verdienst des Maklers für die Vermittlung des Geschäftes. Die Provision ist in Österreich Umsatzsteuerpflichtig, was in der Nebenkostenübersicht durch den Makler zu vermerken ist. 

 

Wann entsteht ein Anspruch auf Provision

Die Maklerprovision ist dann fällig und zu leisten, wenn der/die Makler*in ein rechtswirksames Geschäft vermittelt hat. Also ab dem Zeitpunkt, wo ein rechtswirksamer Kaufvertrag oder Mietvertrag von beiden Parteien (zB. Käufer und Verkäufer, oder Mieter und Vermieter) unterzeichnet wurde. Beispiele für eine gültige Rechtsgrundlage: 

+ ein rechtswirksamer Kauf- oder Mietvertrag wurde abgeschlossen

+ Ursache des Vertragsabschlusses oder Mietvertrags war die Maklertätigkeit

+ eine vertragsgemäße, verdienstliche Tätigkeit des Maklers

Die Höhe der Maklerprovision ist in der Immobilienmaklerverordnung geregelt (siehe Help.gv.at) und ist somit gesetzlich begrenzt. Die Provisionsanforderung darf diese gesetzlichen Höchstgrenzen niemals übersteigen. 

Die Bemessungsgrundlage der Provision ist aufgegliedert in Miet-und Kaufobjekte:

Mietobjekte:  

Mietvertrag unbefristet oder länger als 3 Jahre:    Vermieter 3BMM   |   Mieter 2 BMM

Mietvertrag befristet bis zu 3 Jahren:    Vermieter 3BMM   |   Mieter 1 BMM

Kaufobjekte:            

Über einem Kaufpreis von €48.448,51: 3 % zzgl. MwSt.

Zwischen €36.336,42 und €48.448,51: Fixbetrag 1.453,46 € zzgl. MwSt.

Unter € 36.336,42: 4 % zzgl. MwSt.

 

Wer bezahlt die Maklerprovision?

In Österreich sind Makler*innen in der Regel als Doppelmakler*innen tätig. Dies bedeutet, dass der/die Makler*in seine Provision für die Vermittlung von nur einem Objekt sowohl dem Käufer als auch dem Verkäufer in Rechnung stellen darf. Gleiches gilt für die Vermittlung von Mietobjekten.

Wichtig ist, dass der/die Makler*in hierbei ausdrücklich auf seine Doppelmaklertätigkeit hinweist. Hierzu muss ausdrücklich bekannt gegeben werden, dass die Interessen beider Parteien vertreten werden. Wird hierüber nicht aufgeklärt, kann eine Rückzahlung der Provision gefordert werden.